Allgemeine Geschäftsbedingungen


GIBA gGmbH
Gesellschaft für Integration, Beschäftigung und Ausbildung
Schwalbenstraße 18
72108 Rottenburg am Neckar

§ 1 Allgemeines

a) Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der GIBA-Gesellschaft für Integration, Beschäftigung und Ausbildung gGmbH (im Folgenden: GIBA gGmbH genannt) und den Kunden in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit nicht für das konkrete Rechtsgeschäft hiervon abweichende besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen der GIBA gGmbH vereinbart wurden. Sie gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäfte. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

b) Vertragsvereinbarung
Vertragssprache ist deutsch. Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

c) Vertragsschluss
Der Vertragsschluss findet nicht über das Internet statt, sondern individuell durch Angebot und Annahme. Eine gesonderte Speicherung des Vertragstextes findet nicht statt, sondern der Vertragsinhalt ergibt sich jeweils individuell aus der getroffenen Vereinbarung.


§ 2 Leistungsbeschreibung

a) Leistungserbringung
Die GIBA gGmbH ist berechtigt den Vertrag bzw. Teile des Vertrages durch Dritte erfüllen zu lassen.

b) Leistungsverzögerungen
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt der GIBA gGmbH nicht verhindert werden können (hierzu gehören insbesondere Streiks, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder Transport und Fälle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung trotz dahingehenden Deckungsgeschäfts), hat die GIBA gGmbH nicht zu vertreten. Sie berechtigen die GIBA gGmbH dazu, die Lieferung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben.

c) Rücktritt
Bei Nichtverfügbarkeit aus zuvor genannten Gründen kann die GIBA gGmbH vom Vertrag zurücktreten. Die GIBA gGmbH verpflichtet sich dabei, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaig bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

d) Leistungszeit
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erbringt die GIBA gGmbH die Leistung innerhalb von 30 Tagen. Der Fristbeginn für die Leistung ist bei Vorkassenzahlung der Tag nach Erteilung des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut bzw. bei Zahlung per Nachnahme oder auf Rechnung der Tag nach Vertragsschluss. Die Frist endet am darauf folgenden fünften Tag. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.


§ 3 Zahlung

a) Preise
Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer sowie Verpackungs- und Versandkosten. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

b) Zahlungsverzug
Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung bei der GIBA gGmbH eingeht. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sollte der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug geraten, so behält sich die GIBA gGmbH vor, Mahngebühren in Höhe von 2,50 Euro in Rechnung zu stellen.

Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzes bleibt unbenommen. Dem Kunden verbleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass der GIBA gGmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

c) Zurückbehaltungsrecht
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Kunden nur für solche Gegenansprüche zu, die fällig sind und auf demselben rechtlichen Verhältnis wie die Verpflichtung des Kunden beruhen.


§ 4 Verantwortlichkeit des Kunden

a) Inhalt des Kundenauftrags
Für Inhalt und Richtigkeit der übermittelten Daten und Informationen bei einem Kundenauftrag ist ausschließlich der Kunde selbst verantwortlich. Er verpflichtet sich zudem, keine Daten zu übermitteln, deren Inhalte Rechte Dritter verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Der Kunde bestätigt mit der Übertragung von Daten an die GIBA gGmbH, die urheberrechtlichen Bestimmungen eingehalten zu haben. Der Kunde hält die GIBA gGmbH von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen solcher Verletzungen gegenüber der GIBA gGmbH geltend gemacht werden. Dies umfasst auch die Erstattung von Kosten notwendiger rechtlicher Vertretung.

b) Mitwirkungspflicht
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der GIBA gGmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus.

c) Datensicherung
Für die Sicherung der übersandten Informationen ist der Kunde mitverantwortlich. Die GIBA gGmbH kann nicht für den Verlust von übersandten Informationen und Daten des Kunden verantwortlich gemacht werden, da die GIBA gGmbH keine allgemeine Datensicherungsgarantie übernimmt.

d) Geheimhaltung, Unterlagen, Gegenstände, Software
Der Kunde ist verpflichtet, alle erhaltenen auftragsbezogenen Informationen und Unterlagen geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Genehmigung der GIBA gGmbH zugänglich gemacht werden. Von der GIBA gGmbH an den Kunden übergebene Unterlagen und Gegenstände, insb. Werkzeuge, bleiben Eigentum der GIBA gGmbH und sind vollständig zurückzugeben. Alle von der GIBA gGmbH entwickelten Softwaresysteme sind urheberrechtlich geschützt und die Nutzung eines von der GIBA gGmbH erworbenen Softwaresystems darf nur auf einem Computer (Einzelplatzlizenz) erfolgen. Der Kunde ist zur Anfertigung einer Sicherungskopie berechtigt. Im Fall der Übertragung der Software an Dritte, ist der Übertragende nicht berechtigt, Kopien zurückzubehalten.


§ 5 Eigentumsvorbehalt

a) Allgemein
Die von der GIBA gGmbH gelieferten Waren, Werke und Materialien bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum der GIBA gGmbH. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen jederzeit pfleglich zu behandeln. Der Kunde tritt einen Anspruch bzw. Ersatz, den er für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust dieser Sachen erhält, an die GIBA gGmbH ab. Der Kunde ist, soweit nachfolgend nichts abweichendes vereinbart wird, nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

b) Pfändung und anderweitige Beeinträchtigungen
Wird die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Sache gepfändet oder anderweitig durch Dritte beeinträchtigt, hat der Kunde die GIBA gGmbH unverzüglich zu benachrichtigen, damit eine Klage gem. §771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der GIBA gGmbH entstandenen Ausfall.

c) Weiterveräußerung
Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die GIBA gGmbH in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der GIBA gGmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die GIBA gGmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

d) Umbildung, Be- und Verarbeitung
Soweit der Kunde Unternehmer ist, erfolgt die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden stets namens und im Auftrag für die GIBA gGmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der GIBA gGmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die GIBA gGmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der GIBA gGmbH zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der GIBA gGmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die GIBA gGmbH verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an die GIBA gGmbH ab, die
dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die GIBA gGmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

e) Rücknahme
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, ist die GIBA gGmbH berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache liegt in diesem Fall kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die GIBA gGmbH erklärt dies ausdrücklich in Textform.

f) Freigabe von Sicherheiten
Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 15 Prozent, ist die GIBA gGmbH auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.


§ 6 Gewährleistung

a) Gewährleistungsanspruch
Es bestehen Gewährleistungsrechte. Ein Gewährleistungsanspruch kann nur hinsichtlich der Beschaffenheiten der Ware bzw. des Werkes entstehen, zumutbare Abweichungen in den ästhetischen Eigenschaften der Ware unterfallen nicht dem Gewährleistungsanspruch. Ist das Werk mangelhaft und verlangt der Kunde Nacherfüllung, kann die GIBA gGmbH nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Werden Mängel auch nach wenigstens zweimaligem Nachbesserungsversuch nicht behoben, so hat der Kunde Anspruch auf Rücktritt oder Minderung.

b) Rügeobliegenheit
Kunden müssen offensichtliche Mängel unverzüglich in Textform anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

c) Rechte bei unwesentlichem Mangel
Beim Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels steht dem Kunden unter Ausschluss des Rücktrittsrechts lediglich das Recht zur angemessenen Minderung des vereinbarten Werklohns zu.

d) Schadensersatz für Mängel
Für Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung oder Verwendung zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet. Schadensersatz für Mängel ist nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu leisten. Dieser Ausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben vom Haftungsausschluss unberührt.

e) Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe an die zum Transport bestimmte Person auf den Kunden über. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der GIBA gGmbH. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach dem Gefahrenübergang. Ausgenommen hiervon ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB.


§ 7 Haftung

a) Haftungsausschluss
Die GIBA gGmbH sowie ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz. Nur wenn wesentliche Vertragspflichten (folglich solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist) betroffen sind, wird auch für grobe oder leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

b) Haftungsvorbehalt
Der vorstehende Haftungsausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben vom Haftungsausschluss unberührt.


§ 8 Besondere Einkaufsbedingungen der GIBA gGmbH

a) Allgemeines
Soweit die GIBA gGmbH als Käufer auftritt, gelten diese besonderen Einkaufsbedingungen.

b) Angebote / Preise
Die GIBA gGmbH übernimmt keine Kosten für die Angebotserstellung. Die von der GIBA gGmbH bei der Bestellung genannten Preise sind verbindlich und gelten frei Haus. Die Preise verstehen sich als Endpreise einschließlich der zum Lieferzeitpunkt gültigen Umsatzsteuer sowie Verpackungs- und Versandkosten. Der GIBA gGmbH sehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu.

c) Abtretungen
Die GIBA gGmbH ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung der GIBA gGmbH Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

d) Lieferzeiten, Materialverwendung / Eigentumsvorbehaltsicherung
Von der GIBA gGmbH angegebene Lieferzeiten sind für den Verkäufer verbindlich. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, stehen der GIBA gGmbH die gesetzlichen Ansprüche zu. Überlässt die GIBA gGmbH dem Verkäufer zur Vertragsausführung Materialien, sind diese zu verwenden. Eigene Materialien kann der Verkäufer nur nach Absprache nutzen. Stellt die GIBA gGmbH dem Verkäufer Teile/Materialien (Vorbehaltsware) zur Verfügung, bleibt diese das Eigentum der GIBA gGmbH. Nimmt der Verkäufer Verarbeitungen oder Umbildungen vor, so erfolgt dies stets für die GIBA gGmbH

e) Mängelhaftung / Haftung
Der GIBA gGbmH stehen die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Der Verkäufer haftet im gesetzlichen Umfang. Bei Gefahr im Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit ist die GIBA gGmbH berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.


§ 9 Schlussbestimmungen

a) Gerichtsstand
Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Geschäftssitz der GIBA gGmbH in Rottenburg-Wendelsheim vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder sofern der Kunde keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die GIBA gGmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

b) Rechtswahl
Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen nach dem Heimatrecht des Kunden entgegenstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.

c) Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

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